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FLOW4 Webdesign Agentur Hamburg Florian Alcantara. Geschäftsführer und Webdesigner.
Florian Alcantara
Geschäftsführung | Art Direction
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AGB

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der FLOW4 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (nachfolgend Agentur genannt) und dem jeweiligen Geschäftspartner (nachfolgend Kunde genannt).

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch dann, wenn den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. § 2 Angebot/Kostenvoranschlag und Vertragsschluss


§ 2

(1) Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Angebot/Kostenvoranschlag der Agentur, in dem die vereinbarten Leistungen und die Vergütung festgehalten werden, sowie die aktuelle Preisliste.

(2) Der Kunde bestätigt dieses Angebot/Kostenvoranschlag schriftlich per Brief, Fax oder E-Mail. Mündliche Auftragserteilungen durch den Kunden bestätigt die Agentur in gleicher Weise. Der Auftrag ist bindend, sofern der Bestätigung der Agentur nicht innerhalb von drei Werktagen widersprochen wird.

(3) Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Vertrag und seinen Anlagen das vom Kunden der Agentur auszuhändigende Briefing. Wird das Briefing vom Kunden der Agentur auf mündliche bzw. fernmündliche Art und Weise mitgeteilt, so erstellt die Agentur über den Inhalt des Briefings ein Re-Briefing, welches dem Kunden innerhalb von fünf Werktagen nach dessen mündlicher bzw. fernmündlicher Mitteilung übergeben wird. Dieses Re-Briefing wird verbindlicher Vertragsbestandteil, wenn der Kunde diesem Re-Briefing nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang widerspricht.

(4) Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.


§ 3 Pflichten des Kunden

(1) Kunde und Agentur arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich unverzüglich gegenseitig bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen. Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die Aufgaben aus dem Vertragsverhältnis verantwortlich wahrnehmen.

(2) Kunde und Agentur sind sich darüber einig, dass die Agentur ihre Leistungen nur dann ordnungsgemäß erbringen kann, wenn der Kunde die Agentur im notwendigen Umfang unterstützt. Insofern wird der Kunde die Agentur mit allen zur Verfügung stehenden Informationen versehen, die zur Bearbeitung des Auftrags und zur Zielerreichung erforderlich sind. Der Kunde trägt den Aufwand sowie die Mehrkosten, falls Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen bzw. verzögert werden.

(3) Der Kunde stellt der Agentur alle zur Durchführung des Projekts notwendigen Materialien und notwendige Daten (Bild, Text, Ton o.ä.) umgehend und in einem gängigen, umgehend verwertbaren, möglichst digitalen Format unentgeltlich zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde hierfür die Kosten.

(4) Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält, insbesondere im Hinblick auf Urheber- und Kennzeichnungsrechte, Jugendschutz- und Presserecht sowie das „Recht am eigenen Bild“. Er versichert, dass diese Vorlagen nicht mit Rechten Dritter belastet sind bzw. der Kunde über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte.

(5) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die Agentur gewährt dem Kunden in einzelnen Leistungsphasen (z.B. Text- oder Layoutentwurf, Proof) eine kostenlose Korrekturstufe. Dies gilt nicht für Korrekturen und Nachbesserungen, die durch eine Änderung der Aufgabenstellung des Kunden erforderlich werden oder die eine vorangegangene, bereits genehmigte Arbeitsphase betreffen.

(6) Im Falle eines Datenverlustes verpflichtet sich der Kunde, alle erforderlichen Daten erneut unentgeltlich an die Agentur zu übermitteln.

(7) Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern der Agentur während der üblichen Geschäftszeiten ungehindert Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

(8) Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.


§ 4 Haftung und Gewährleistung der Agentur

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen sowie des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse wird vom Kunden getragen. Dies gilt vornehmlich für den Fall, dass die Aktionen, Maßnahmen und Gestaltung der Arbeitsergebnisse gegen Vorschriften des Wettbewerbs-, Urheber- sowie des speziellen Werberechts verstoßen. Insofern stellt der Kunde die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts von Arbeitsergebnissen der Agentur gegen diese erheben. Der Kunde stellt die Agentur auch dann von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat obwohl sie dem Kunden ihre Bedenken im Hinblick auf die rechtliche Zulässigkeit dieser Maßnahmen kundgetan hat. Etwaige Kosten einer Rechtsverfolgung trägt der Kunde.

(2) Eine pünktliche und zeitgerechte Durchführung der Vertragsleistungen wie von den Parteien vereinbart, kann nur im Rahmen der Eigenleistung der Agentur gewährleistet werden, nicht soweit ihre Erfüllung auch von der Mitwirkung Freier Mitarbeiter und Dritter abhängt (Texter, Produktioner, Medien, Veranstalter etc.).

(3) Mangelhafte Leistungen der Agentur sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung durch den Kunden schriftlich geltend zu machen. Die Agentur hat das Recht auf zweimalige Nachbesserung, soweit die Beanstandungen begründet sind, wobei der Kunde alle zur Untersuchung und Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Scheitert die Nachbesserung innerhalb angemessener Frist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche, namentlich Minderung oder Wandlung des Vertrages zu.

(4) Mit der schriftlichen Freigabe von Entwürfen und Ausführungen durch den Kunden übernimmt dieser die Verantwortung für deren Richtigkeit. Für freigegebene Entwürfe und Projekte entfällt jede Haftung der Agentur.

(5) Die Agentur haftet ausschließlich für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung von Schäden durch sie bzw. ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Die Haftung ist auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt.

(6) Einigkeit der Parteien besteht darüber, dass die Agentur keine Haftung für die Reaktion auf die vereinbarten Kommunikatiosmaßnahmen übernehmen kann. Eine Haftung der Agentur für einen bestimmten Erfolg ist damit ausgeschlossen.

(7) Die Agentur haftet nicht für den Inhalt von Daten, die durch Bereitstellung von Diensten der Agentur, dem Kunden und/oder der Öffentlichkeit zugänglich sind. Die Agentur haftet dem Kunden nicht für Handlungen Dritter im Netzbereich und übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die diese dem Kunden im Zuge des Netzwerkbetriebes oder dessen Ausfall zufügen.

(8) Für Schäden, die dem Kunden durch Trägermedien mit den angelieferten Arbeiten entstehen, übernimmt die Agentur keine Haftung.

(9) Die Gefahrtragung der Versendung von Arbeiten, Materialien und Kommunikationsmitteln geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. Der Kunde trägt das Risiko des verspäteten bzw. mit Fehler behafteten Zugangs der Materialien, Arbeiten und Dienste. Der Agentur obliegt die Pflicht, eine rechtzeitige Versendung nachzuweisen.


§ 5 Beauftragung und Leistungen Dritter

(1) Die Agentur ist berechtigt, beauftragte Leistungen an Dritte (Freie Mitarbeiter, Lieferanten etc.) zu übertragen. Die Beauftragung Dritter erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden; in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

(2) Übernimmt die Agentur im Auftrag des Kunden die Produktionsüberwachung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Dies geschieht nach bestem Wissen und Gewissen; der Kunde stellt die Agentur hierbei von der Haftung frei.

(3) Die Agentur wird die dafür notwendigen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

(4) Von der Agentur eingeschaltete Dritte sind Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich, diese im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzten Mitarbeiter im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden zwölf Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.


§ 6 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Kunde und Agentur wahren Vertraulichkeit über den Inhalt des abgeschlossenen Vertrages sowie über Erkenntnisse, die sie während der Realisation des Vertrages gewonnen haben.

(2) Die Agentur verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund eines Auftrags vom Kunden erhält, streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten. Eine vom Gesetzgeber vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung hat gegenüber dieser Verpflichtung zur Verschwiegenheit Vorrang.

(3) Schriftstücke und Daten, die in besonderer Weise der Vertraulichkeit oder Geheimhaltung unterliegen und/oder die nach Auftragserfüllung zurückgesandt werden sollen, kennzeichnet der Kunde deutlich gegenüber der Agentur.

(4) Die Agentur ist befugt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsverhältnisses selbst oder durch dritte Personen, die sie zur Erfüllung von Dienstleistungen heranzieht, zu verarbeiten.

(5) Für Datenschutzverletzungen, die durch unrechtmäßigen Eingriff Dritter verursacht werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.


§ 7 Verwertungsgesellschaften

(1) Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Agentur verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Agentur gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen.

(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bei Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe (KSA) an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.


§ 8 Termine und Abnahmen

(1) Termine und Fristen legen die Parteien mittels eines Timings schriftlich fest.

(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Aussperrung, behördliche Anordnung, Störungen der Telekommunikation, Naturereignisse und -katastrophen) oder aufgrund von Umständen, die der Kunde zu verantworten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erfüllung von Mitwirkungsleistungen), hat die Agentur nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Agentur, eventuell vereinbarte Termine für die Leistungserbringung um die Dauer der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Einrichtzeit zu verschieben. Die Agentur teilt dem Kunden solcherlei Leistungsverzögerungen unverzüglich nach Kenntniserlangung mit.

(3) Entwürfe und sonstige Arbeitsergebnisse legt die Agentur dem Kunden zur schriftlichen Freigabe bzw. zur Korrektur und Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit vor. Endfassungen werden vom Kunden grundsätzlich schriftlich freigegeben. Unterbleibt die Freigabe oder die Anzeige von Korrekturwünschen innerhalb der angegebenen Frist (i.d.R. fünf Werktage), gilt der Entwurf nach Ablauf der Frist als genehmigt.


§ 9 Vergütung

(1) Für sämtliche Eigen- oder Fremdleistungen erstellt die Agentur vor Arbeitsbeginn einen Kostenvoranschlag. Dieser wird vom Auftraggeber schriftlich genehmigt. Der Kostenvoranschlag enthält mindestens anfallende Eigenleistungen der Agentur, zu erwartende Fremdleistungen sowie Auslagen.

(2) Kalkulationen und Kostenvoranschläge sind verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurde. Eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Gesamtsumme bis zu zehn Prozent gilt als genehmigt und bedarf keiner weiteren Abstimmung. Darüber hinaus gehender Mehraufwand wird dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme des Grundes angezeigt – es sei denn, der Kunde hat diesen Umstand selbst zu verantworten.

(3) Reisekosten und Spesen werden nach Beleg fakturiert.

(4) Auslagen und Fremdkosten, wie bspw. Herstellungsarbeiten, Versand oder spezielle Versicherungen werden unter Vorlage der Fremdrechnungen mit der agenturüblichen Provision von zwölf Prozent Handling Fee an den Kunden weiterberechnet; es sei denn, der Kunde übernimmt die Kosten direkt.

(5) Für alle beauftragten Arbeiten, die aus welchem Grund auch immer nicht umgesetzt werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Sind Projektarbeiten bis zur Freigabe bzw. Kontaktarbeiten bis zur Terminbestätigung fertig gestellt, wird das Honorar zu 100 Prozent fällig; wird die Arbeit vor Fertigstellung abgebrochen, so wird der Aufwand nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Weiterhin werden der Agentur alle bis dahin bereits angefallenen Kosten ersetzt sowie die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt. Mit der Bezahlung dieser Vergütung sowie der Kosten erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe o.ä. sind vielmehr der Agentur unverzüglich zurückzugeben.

(6) Bei einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag vor Beginn des Projektes berechnet die Agentur dem Kunden zwanzig Prozent vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr.

(7) Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den Personal- und Sachaufwand der Agentur sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Führt die Präsentation zu einem Auftrag, wird die Präsentationsvergütung auf die in der Folge vereinbarte Agenturvergütung angerechnet. Erhält die Agentur keinen Auftrag, verbleiben alle Leistungen von der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, in deren Eigentum. Die Agentur hat in diesem Fall das Recht, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – zu nutzen.


§ 10 Zahlungsbedingungen

(1) Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(2) Es gilt die in Vertrag bzw. Kostenvoranschlag vereinbarte Vergütung. Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzüge zu zahlen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kann die Agentur ohne weitere Mahnung Verzugszinsen gemäß § 247 BGB in Höhe von acht Prozent über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank geltend machen. Bei Verzug ist die Agentur berechtigt, pro Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von fünf Euro zu erheben. Der Nachweis eines höheren Schadens durch die Agentur bleibt vorbehalten. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Agentur.

(3) Die Agentur ist berechtigt, nach Leistungsabschnitten abzurechnen bzw. bei längerfristigen Projekten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein. Auslagen, z.B. für Fremdkosten oder Lizenzgebühren, können innerhalb von vierzehn Tagen nach Beauftragung in Rechnung gestellt werden.


§ 11 Urheber-, Eigentums- und Nutzungsrechte

(1) Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen, wie z.B. Konzeptskizzen, Entwürfe, Reinzeichnungen und sonstige Arbeitsergebnisse der Agentur, auch einzelne Teile daraus, bleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber Eigentum der Agentur, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.

(2) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Sie dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, eine Vertragsstrafe in doppelter Höhe der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt eine Vergütung auf Basis der aktuellen Preisliste als vereinbart.

(3) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, überträgt die Agentur das einfache Nutzungsrecht für die vereinbarte Nutzungsart im vereinbarten Umfang. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist, bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Agentur. Erbringt die Agentur Leistungen zur Gestaltung der Internet-Präsenz des Kunden, so ist der Nutzungszweck der Webseite und/oder von Teilen daraus auf eine Verwendung im Internet beschränkt.

(4) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstvertrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

(5) Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

(6) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht. Sie haben auch keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

(7) Die Agentur darf die von ihr im Rahmen des Vertrages entwickelten und gefertigten Arbeiten für Eigenwerbung publizieren sowie angemessen und branchenüblich signieren.


§ 12 Entwürfe, Daten und Unterlagen

(1) Entwürfe und Arbeitsdateien bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum der Agentur.

(2) Originale sind, sofern der Kunde sie nicht mehr zwingend für die Ausübung von Nutzungsrechten benötigt und/oder nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung hat der Kunde die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind.

(3) Hat die Agentur dem Kunden Computerdaten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur verändert werden.

(4) Daten, die mit Lizenzrechten belegt sind oder Programme, die zur Auftragsherstellung benötigt werden, können von der Agentur nicht weiter lizenziert werden.

(5) Liefert die Agentur im Rahmen des Auftrags grafische Entwürfe in digitaler Form, so sind in den gelieferten Dateien die Farben in branchenüblicher Form definiert (z.B. RGB, CMYK). Die Agentur weist darauf hin, dass ausschließlich diese Definitionen für die Beurteilung der Farbigkeit bindend sind. Je nach Qualität und Einstellung des verwendeten Monitors kann es vorkommen, dass ein abweichender Eindruck von den wirklichen Farbwerten entsteht. Dies ist kein Mangel von Seiten der Agentur. Darüber hinaus kann die Agentur auch keine Haftung für die Qualität von Drucken übernehmen, da die Druckfarben von der Ausstattung und dem Know-how der beauftragten Druckerei sowie von Qualität, Sorte und Verarbeitung des verwendeten Papiers abhängig sind.

(6) Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen werden von der Agentur nur auf ausdrückliche Anforderung des Kunden an diesen zurückgesendet. Eine Aufbewahrungspflicht der Agentur besteht nicht.

(7) Von der Agentur oder durch von ihr beauftragte Dritte erstellte Arbeitsunterlagen und Druckvorlagen bewahrt die Agentur bis sechs Monaten nach Auftragserfüllung bzw. Vertragsende kostenlos auf. Danach ist sie berechtigt, diese ohne Mitteilungserfordernis zu vernichten, sofern gesetzliche Aufbewahrungsfristen nicht anderes bestimmen.

(8) Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Kunde die Herausgabe nur von solchen Unterlagen verlangen, an denen die Agentur bzw. deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen keine Urheberrechte haben oder an denen der Kunde ein fortdauerndes Nutzungsrecht erworben hat. Im Fall der Nutzungsrechtfortdauer von Drucksachen schuldet die Agentur die Herausgabe vertraglich hergestellter Druckunterlagen in unveränderlichen Dateien, nicht jedoch in Form von veränderlichen Arbeitsdateien.


§ 13 Referenznachweise und Urheberrechtsvermerk

(1) Von allen Werken, die die Agentur erstellt oder an denen die Agentur mitgearbeitet hat, stellt der Kunde der Agentur mindestens fünf Exemplare unentgeltlich zur Verfügung.

(2) Die Agentur behält sich vor, Agenturprojekte mit Quellen- und Impressumsangaben (Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder E-Mail) zu versehen.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Agentur den Namen des Kunden sowie eine Kurzvorstellung des Projektes, das die Agentur für ihn realisiert hat, zu Präsentationszwecken sowie in ihren Medien zur Eigenwerbung (z.B. in der Pressearbeit, Firmenbroschüren oder Internet) verwenden darf. Gleichfalls hat die Agentur das Recht, die Webseite des Kunden in die eigene Referenzliste zu übernehmen sowie entsprechende Links zu setzen.

(4) Der Kunde sichert zu, die Agentur für erbrachte Leistungen im Impressum von Printmedien und Webseiten zu berücksichtigen.


§ 15 Streitigkeiten

Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Vergütung werden externe Gutachten erstellt, um möglicht eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür haben die Agentur sowie der Kunde hälftig zu tragen.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(2) Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.


§ 17 Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Hamburg.


§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nicht durchführbar sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gründenden Verträge nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) soll im Wege der Vertragsanpassung diejenige Regelung gelten, die dem wirtschaftlich Gewollten der Parteien in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Hamburg, 2010


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